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Vereinssatzung der Selbsthilfegruppe für Pemphigus und Pemphigoid-Erkrankungen

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Pemphigus und Pemphigoid Selbsthilfegruppe e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg; Geschäftsstelle: Wenkerstrasse 6a, 40470 Düsseldorf

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und in diesem Zusammenhang die Information von Patienten mit Pemphigus und Pemphigoid Erkrankungen, sowie deren Angehörigen und behandelndem medizinischen Personal. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch …

a) die Verbreitung von Informationen für Patienten mit Pemphigus und Pemphigoid Erkrankungen,

b) Durchführung von Veranstaltungen zur Selbsthilfe betroffener Menschen (Vorträge o. ä.),

c) Beratung für Betroffene und deren Angehörige z.B. über neue Diagnostik- und Therapieverfahren sowie spezialisierten Behandlungszentren.

d) Etablierung einer Internetplattform zur Information über Pemphigus und Pemphigoid-Erkrankungen und Kommunikation zwischen Betroffenen und deren Angehörigen.

Bei der Zweckverfolgung soll der Verein neue Erkenntnisse vor allem der schulmedizinischen Wissenschaft, Forschung und Praxis beachten.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Erwerb / Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht auf schriftlichen Aufnahmeantrag mit stattgebender Entscheidung des Vorstands gegenüber dem Antragsteller.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Ausschluss kann durch den Vorstand sofort vorgenommen werden bei schuldhaftem und groben Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins. Dem Mitglied soll zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung möglich, die dann mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.


§ 4

Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, wenn es die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.


§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand - im Sinne des § 26 BGB -

b) die Mitgliederversammlung - im Sinne des § 32 BGB -


§ 6

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Amtsinhaber werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Wahl der Nachfolge im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorsitzende soll 7 Tage vor der Sitzung schriftlich einladen; im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder reicht die Einladung ohne Beachtung der Form und Frist.

(5) Der Vorstand entscheidet in Sitzungen durch Beschluss. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern. Bei Eilbedürftigkeit kann ein Beschluss auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich zustimmen. Ein Beschluss bedarf einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind ungültig. Beschlussfassungen sind zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form oder per E-Mail sowie im Internet. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Der Vorstand leitet die Versammlung; fehlen ein oder zwei Vorstandsmitglieder wird die Versammlung von zwei bzw. einem/ einer geleitet. Sind alle drei verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die VersammlungsleiterIn. Die Jahresabrechnung und der Jahresbericht des Vorstands sind ihr zur Genehmigung vorzulegen. Die Abrechnung soll den Prüfvermerk von zwei vom Vorstand bestellten Personen haben.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Ein Beschluss bedarf einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen sind ungültig. Der Verlauf der Versammlung und die Beschlussfassungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Leiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen.

(5) Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn in der Einberufung dieser Tagesordnungspunkt benannt wurde und der bisherige sowie der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung der Vereins oder Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder nötig.


§ 8

Aufhebung des Vereins

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder steuerbegünstigender Zwecke fällt das gebildete und verbleibende Vereinsvermögen an den Verein "Achse e.V.", Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen, Spandauer Damm 130, 14650 Berlin.


"Achse e.V." hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

So beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.02.2010
Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder